Einleitung Einleitung 1 Schulen werden generell und Kindertagesstätten in den meisten Fällen auf der Grundlage der Landesbauordnungen, unabhängig von ihrer Gebäudeklasse, wegen ihrer Funktion als Sonderbauten einge- stuft. Für Schulen erarbeitete die Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU die neue Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anfor- derungen an Schulen (MSchulbauR) [1] und löste damit die in die Jahre gekommene Fassung aus dem Jahre 1976 ab. Sie wurde damit die erste gesamtdeutsche Regelung für die Errichtung von Schulge- bäuden. Bis dahin galt die „Bauaufsichtliche Richtlinie für Schulen“ [2]. Die meisten der Bundesländer machten diese Richtlinie für den Brandschutz bei Schulbauten bekannt, ohne Unterscheidung, ob ausschließlich für den Neubau oder die Sanierung bzw. die denkmal- pflegerische Behandlung. Eine Ausnahme bildet das Saarland [3]. Unabhängig davon sind in vielen Fällen von Schulbauinstandsetzun- gen die jeweiligen Denkmalschutzgesetze der Länder gleichermaßen zu beachten. Für den Bau von Kindertagesstätten mangelt es an einer grundlegen- den praktikablen bauaufsichtlichen Regelung, unabhängig ob